Energieausweise
Bereits seit dem Juli 2013 gilt das geänderte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013). Seit dem 1. Mai 2014 ist die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) wirksam. Damit gelten auch Veränderungen zur Ausstellung von Energieausweisen gegenüber der EnEV 2009.
Was hat sich geändert?
Mit der Einführung des veränderten Reglements wurde eine Effizienzklassenskale für die energetische Qualität der Gebäude eingeführt.
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| Effizienzklasse | Endenergie | |
| | kWh/(m²a) | |
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| A+ | < 30 | |
| A | < 50 | |
| B | < 70 | |
| C | < 100 | |
| D | < 130 | |
| E | < 160 | |
| F | < 200 | |
| G | < 250 | |
| H | > 250 | |
Entsprechend wurde der Bandtacho neben der Darstellung des Endenergieverbrauches um diese Skala erweitert. Die Energiespanne hat sich damit von vormals über 400 kWh/(m²a) auf 250 kWh/(m²a) verkürzt.

Ausweispflicht
Eigentümer einer Immobilie, die diese ganz oder teilweise verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen möchten, müssen potentiellen Interessenten einen gültigen Energieausweis vorweisen oder gut sichtbar aushängen. Potentielle Interessenten sind Personen mit ernsthaften Kaufambitionen. Spätestens bei der Besichtigung ist der Ausweis vorzuweisen.
Zu beachten ist, dass bereits beim Inserieren der Immobilie (oder eines Teiles davon) zentrale Daten aus dem Energieausweis angegeben werden müssen. Ohne diese Angaben droht ein Bußgeld von bis zu 15.000 €.
Nach Abschluss eines Kaufvertrages muss der Ausweis (oder eine Kopie) an den neuen Eigentümer übergeben werden.
Ausweispflicht gilt ebenfalls bei Gebäuden, an denen größere Änderungen an den Außenbauteilen (z.B. Außenwände, Fenster, Türen und Dächer) vorgenommen wurden oder wenn sich die Nutzfläche durch Umbaumaßnahmen um 50% vergrößert.
Welcher Ausweis ist erforderlich?
Der Energieausweis kann fast immer nur für das gesamte Gebäude ausgestellt werden. Ausnahme sind gemischt genutzte Gebäude. Das sind Gebäude, in denen eine Wohnnutzung neben einer Nichtwohnnutzung existiert. Das sind zum Beispiel Wohn- und Geschäftshäuser. In diesem Fall sind in der Regel Energieausweise für Wohn- und Gewerbeteil auszustellen. "In der Regel", das bedeutet, dass es dabei einen Auslegungsspielraum gibt. Das ist im Einzelfall zu entscheiden. Die EnEV gibt dazu Anhaltspunkte.
Art des Ausweises.
Es werden zwei Bereiche unterschieden, die aus der Gebäudenutzung entstehen. Das sind Energieausweise für Wohngebäude und Energieausweise für Nichtwohngebäude. Weiterhin gibt es eine Unterscheidung , die aus der Art des Datenbezugs resultiert. Es wird nach Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis unterschieden.
Der Bedarfsausweis
basiert auf den bauphysikalischen und haustechnischen Daten des Gebäudes. Er besteht aus reinen physikalischen Daten unter Einbeziehung technischer Vorgaben. Diese Ausweisform ist für jedes Gebäude zugelassen.
Der Verbrauchsausweis
basiert auf Daten des Energieverbrauchs des Gebäudes von 3 zusammenhängenden Abrechnungszeiträumen. Die Aussagekraft ist damit stark von den Nutzergewohnheiten abhängig und spiegelt nicht immer die realen Gebäudeeigenschaften wieder. Dieser Ausweis ist nur unter folgenden Bedingungen gestattet:
Gebäudetyp | Wohngebäude | Nichtwohngebäude |
Neubau | Pflicht Bedarfsausweis | Pflicht Bedarfsausweis seit 1.Oktober 2007 |
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Bestandsgebäude | | |
Energieausweis | Pflicht seit dem 1. Juli 2008 | Pflicht seit 1. Juli 2009 (Bedarfsausweis / Verbrauchsausweis) |
bis Baujahr 1965 | Pflicht seit 1.Juli 2009 | |
ab Baujahr 1966 | Pflicht seit 1. Januar 2009 | |
bis Baujahr 1977 < 4 WE | Bedarfsausweis seit 1.Oktober 2008 | |
bis Baujahr 1977 < 4 WE Sanierungsniveau WSVO 1977 | Bedarfsausweis / Verbrauchsausweis | |
ab 1978 | Bedarfsausweis / Verbrauchsausweis | |
Verbrauchsausweise werden auch dann nicht möglich, wenn keine klaren Aussagen über die genutzten Brennstoffmengen vorhanden sind. Das trifft oft auf Festbrennstoffheizungen, Ölheizungen oder gemischt betriebene Heizungsanlagen zu.
Aushangpflicht
Für gewerblich genutzte Gebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche und großem Publikumsverkehr besteht die Pflicht des Aushanges. Das ändert sich mit dem 08.07.2015. Dann ist der Aushang bereits ab 250 m² Nutzfläche vorgeschrieben
Der Aushang hat an einer gut sichtbaren Stelle des Gebäude zu erfolgen.
Sonderregelungen
Von der Pflicht einen Energieausweis zu erstellen sind alle Gebäude ausgenommen, deren Nutzfläche kleiner als 50 m² aufweist. Baudenkmäler (§ 16 Absatz 5 EnEV) sind ebenfalls von der Ausweispflicht befreit. Gebäude die nur einen geringen Zeitraum des Jahres genutzt werden, benötigen keinen Energieausweis.
Ausstellberechtigung
Energiebedarfs- oder Verbrauchsausweise für Bestandsgebäude dürfen nur von Ausstellern mit entsprechender Qualifikation ausgestellt werden. Festlegungen dazu sind im § 21 EnEV enthalten. Für Neubauten ist die Ausstellungsberechtigung landesrechtlich geregelt.
Gültigkeitszeitraum
Energieausweise sind 10 Jahre gültig. Wenn größere Änderungen an den Außenbauteilen bestehender Gebäude vorgenommen werden, muss ein neuer Energieausweis erstellt werden. Der alte Energieausweis verliert dann seine Gültigkeit.
Energieausweise, die vor in Krafttreten der EnEV 2014 erstellt wurden behalten weiterhin ihre Gültigkeit für einen Zeitraum von 10 Jahren beginnend vom Ausstellungsdatum.
Hinweis: Sind Sie sich nicht sicher welchen Energieausweis Sie für Ihr Gebäude benötigen, dann helfe ich Ihnen gern weiter.